Düngeverordnung: Darauf müssen sich Pferdehalter einstellen | agrarheute.com

2023-01-13 10:51:47 By : Ms. Jennifer Zhou

Die Düngeverordnung verschärft auch die Bedingungen für Pferdehalter. Was genau Sie jetzt beachten müssen, lesen Sie hier.

Mit der neuen Düngeverordung werden auch die Anforderungen an pferdehaltende Betriebe strenger. In jedem Fall muss für eine Pferdehaltung eine sichere Mistlagerung nachgewiesen werden. Sie muss so gestaltet sein, dass kein Sickersaft auslaufen kann. Außerhalb des Stalls muss dafür eine Mistplatte zur Verfügung stehen, die entweder überdacht ist oder bei der sich eine Grube befindet, in der der Sickersaft aufgefangen werden kann. 

Unabhängig davon, ob der Pferdehalter einen GAP-Antrag gestallt hat oder nicht, muss er für seinen Pferdemist eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen. Als sichere Lagerung wird auch das Nutzen einer Mistmatratze in einem Tiefstreustall akzeptiert, wenn dies auf dem Betrieb plausibel ist. Darüber hinaus kann die zweimonatige Lagerverpflichtung auch über einen wasserdichten Container erfüllt werden. Der Container muss entweder abgedeckt werden oder unter einem Dach stehen. Diese Art der Mistlagerung muss jedoch mit dem örtlichen Landkreis abgesprochen werden.

Einige Biogasanlagen nehmen Pferdemist auf, allerdings oft nur ungern, denn häufig besteht der Mist überwiegend aus Stroh. Voraussetzung für die Nutzung von Pferdemist in Biogasanlagen ist, dass dieser dort als Inputstoff genehmigt ist. 

Für die Abgabe des Mist kommen daher vor allem Landwirte in Frage, die den Mist zur Düngung nutzen. Der Landwirt kann den Mist auch auf dem Feld, auf dem er ausgestreut werden soll, zwischenlagern. Der Misthaufen muss dazu allerdings abgedeckt werden. Diese Zwischenlagerung am Feldrand befreit den Betrieb jedoch nicht davon, einen ordnungsgemäße Lagermöglichkeit auf der Hofstelle nachzuweisen. 

Sobald der Pferdehalter mehr als 200 t Pferdemist im Jahr abgibt, besteht eine Melde- und Aufzeichnungspflicht für Abgeber und Aufnehmer. Durch eine Änderung der Meldeverordung am 1. Juli 2017 sind auch Betriebe meldepflichtig, die in Summe mehr als 200 t Wirtschaftsdünger im Jahr aufnehmen. Bei der Meldung einer Lieferung muss die Betriebs- beziehungsweise Registriernummer vom Abgeber und Empfänger angegeben werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Meldung spätestens einen Monat nach Abschluss einer Lieferung erfolgen muss und die Aufzeichnungen 7 Jahre aufbewahrt werden müssen.

Grundsätzlich muss die Lagerung auf einer wasserundurchlässigen Fläche erfolgen und das Auffangen von Niederschlagswasser und Jauche möglich sein. Wenn Pferdemist an landwirtschaftliche Betriebe abgegeben werden soll, ist ein Lieferschein vom Pferdehalter als Abgeber und eine Kennzeichnung des Pferdemistes erforderlich.

Der bisherige Nährstoffvergleich muss durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger ersetzt werden. Spätestens zwei Tage nach jeder Düngung für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ist die Art und Menge der ausgebrachten N- und P-Dünger aufzuzeichnen.

Grundsätzlich ist also zunächst der N- und P-Düngebedarf auf der Einzelfläche zu ermitteln. Neben dieser Bedarfsermittlung ist die tatsächliche Düngung ebenso einzelschlagbezogen zu dokumentieren. Die schlaggenauen Aufzeichnungen zu den aufgebrachten Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P) sind dann - laut Düngeverordnung - zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen.

Bei organischen Düngern sind neben der Menge an Gesamt-N auch die an verfügbarem Stickstoff aufzuführen. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und -tiere zu dokumentieren. Passende Aufzeichnungsformulare oder EDV-Anwendungen sollen demnächst verfügbar sein.

Neben der Dokumentation der Einzelschläge wird der gesamtbetriebliche Düngebedarf als auch die Summe der im Betrieb ausgebrachten Nährstoffe nach den Vorgaben der DüV kontrolliert. Die Aufzeichnungen müssen bis zum 31.März des folgenden Jahres vorliegen.

Wird im Herbst Mist von Huf- oder Klauentieren gestreut, der zur Ernährung der Hauptfrucht in der folgenden Vegetationsperiode dient, ist der Stickstoff in Höhe der Mindestwirksamkeit nach der Tabelle aus Anlage 3 DüV bei der Düngung zur Hauptfrucht zu berücksichtigen. Bei Pferdemist sind dies 25 Prozent.  Die 10 % Norg-Nachlieferung im Folgejahr (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 DüV) ist bei Mist von Huf- oder Klauentieren im Jahr nach dem Anbaujahr der Hauptfrucht anzurechnen. 

Die Sperrfrist für Festmist von Huftieren oder Klauentierenmit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff und/oder einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (P2O5) von 0,5 Prozent in der Trockensubstanz beginnt mit dem 01. Dezember und endet mit dem Ablauf des 15. Januar. 

Wenn bei den oben genannten Düngemitteln ein Gehalt von 1,5 Prozent Stickstoff und niedriger in der Trockensubstanz und ein Gehalt an Phosphat (P2O5) von 0,5 Prozent in der Trockensubstanz und niedriger vorliegt, unterliegen die Düngemittel keiner Sperrfrist. 

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